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BVerwG, 30.07.2003 - 1 C 2.03 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- lexetius.com
- Bundesverwaltungsgericht
- Wolters Kluwer
Heranziehung eines Luftfahrtunternehmens zur Zahlung von bei der Zurückweisung von Ausländern entstandenen Dolmetscherkosten; Rückbeförderungspflicht des Beförderungsunternehmers; Verweigerung der Einreise von Ausländern nach § 60 Abs. 2 Nr. 2 des Ausländergesetzes ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Schleswig - 4 A 596/00
- OVG Schleswig-Holstein, 16.04.2002 - 4 L 135/00
- BVerwG, 14.01.2003 - 1 B 220.02
- BVerwG, 30.07.2003 - 1 C 2.03
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 18.03.2003 - 1 C 9.02
Ausländer; Beförderungsunternehmen; Chicagoer Abkommen; Dolmetscherkosten; …
Auszug aus BVerwG, 30.07.2003 - 1 C 2.03
Das hat der Senat in seinem den Beteiligten bekannten Urteil vom 18. März 2003 BVerwG 1 C 9.02 (zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen) im Einzelnen ausgeführt; hierauf wird Bezug genommen.
- VGH Hessen, 17.12.2013 - 5 A 1865/12
Haftung des Beförderungsunternehmers für die Kosten der Zurückweisungshaft
Vielmehr entspricht es dem Sinn und Zweck der Vorschrift, dass der Beförderungsunternehmer - auch verschuldensunabhängig - für die Kosten der Zurückweisungshaft haftet, nicht aber für die Kosten der Abschiebungshaft, da die gesetzliche Regelung über die verschuldensunabhängige Haftung des Beförderungsunternehmers an dessen (Mit-)Verursachung der Kosten anknüpft (vgl. BVerwG…, Urteil vom 18. März 2003 - a.a.O. und Urteil vom 30. Juli 2003 - 1 C 2/03 -, Buchholz 402.240 § 83 AuslG Nr. 5). - BVerwG, 14.01.2003 - 1 B 220.02
Aufhebung einer Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 1 C 2.03 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. - VGH Hessen, 17.12.2013 - 11 K 4495/10
Abschiebungshaft, Beförderungsunternehmer, Beförderungsverbot, Haftkosten, …
Vielmehr entspricht es dem Sinn und Zweck der Vorschrift, dass der Beförderungsunternehmer - auch verschuldensunabhängig - für die Kosten der Zurückweisungshaft haftet, nicht aber für die Kosten der Abschiebungshaft, da die gesetzliche Regelung über die verschuldensunabhängige Haftung des Beförderungsunternehmers an dessen (Mit-)Verursachung der Kosten anknüpft (vgl. BVerwG…, Urteil vom 18. März 2003 - a.a.O. und Urteil vom 30. Juli 2003 - 1 C 2/03 -, Buchholz 402.240 § 83 AuslG Nr. 5).