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   BVerwG, 30.07.2003 - 1 C 2.03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,21853
BVerwG, 30.07.2003 - 1 C 2.03 (https://dejure.org/2003,21853)
BVerwG, Entscheidung vom 30.07.2003 - 1 C 2.03 (https://dejure.org/2003,21853)
BVerwG, Entscheidung vom 30. Juli 2003 - 1 C 2.03 (https://dejure.org/2003,21853)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Heranziehung eines Luftfahrtunternehmens zur Zahlung von bei der Zurückweisung von Ausländern entstandenen Dolmetscherkosten; Rückbeförderungspflicht des Beförderungsunternehmers; Verweigerung der Einreise von Ausländern nach § 60 Abs. 2 Nr. 2 des Ausländergesetzes ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 18.03.2003 - 1 C 9.02

    Ausländer; Beförderungsunternehmen; Chicagoer Abkommen; Dolmetscherkosten;

    Auszug aus BVerwG, 30.07.2003 - 1 C 2.03
    Das hat der Senat in seinem den Beteiligten bekannten Urteil vom 18. März 2003 BVerwG 1 C 9.02 (zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen) im Einzelnen ausgeführt; hierauf wird Bezug genommen.
  • VGH Hessen, 17.12.2013 - 5 A 1865/12

    Haftung des Beförderungsunternehmers für die Kosten der Zurückweisungshaft

    Vielmehr entspricht es dem Sinn und Zweck der Vorschrift, dass der Beförderungsunternehmer - auch verschuldensunabhängig - für die Kosten der Zurückweisungshaft haftet, nicht aber für die Kosten der Abschiebungshaft, da die gesetzliche Regelung über die verschuldensunabhängige Haftung des Beförderungsunternehmers an dessen (Mit-)Verursachung der Kosten anknüpft (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 2003 - a.a.O. und Urteil vom 30. Juli 2003 - 1 C 2/03 -, Buchholz 402.240 § 83 AuslG Nr. 5).
  • BVerwG, 14.01.2003 - 1 B 220.02

    Aufhebung einer Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision

    Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 1 C 2.03 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
  • VGH Hessen, 17.12.2013 - 11 K 4495/10

    Abschiebungshaft, Beförderungsunternehmer, Beförderungsverbot, Haftkosten,

    Vielmehr entspricht es dem Sinn und Zweck der Vorschrift, dass der Beförderungsunternehmer - auch verschuldensunabhängig - für die Kosten der Zurückweisungshaft haftet, nicht aber für die Kosten der Abschiebungshaft, da die gesetzliche Regelung über die verschuldensunabhängige Haftung des Beförderungsunternehmers an dessen (Mit-)Verursachung der Kosten anknüpft (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 2003 - a.a.O. und Urteil vom 30. Juli 2003 - 1 C 2/03 -, Buchholz 402.240 § 83 AuslG Nr. 5).
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